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Naturschutzgesetz und Landeswaldgesetz Baden-Württemberg vom 1. Januar 2006
§52 NatSchG „Reiten in der freien Landschaft“ und §37 LWaldG „Betreten des Waldes“
Beide Gesetze sagen aus, dass Reiten nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet ist.
Gekennzeichnete Wanderwege unter drei Meter Breite, Fußwege, sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen.
Nicht gestattet ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter drei Meter Breite und auf Fußwegen.
In Ballungs- und Verdichtungsräumen kann die Obere Forstbehörde weiter Einschränkungen vornehmen.
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Um ein einvernehmliches Miteinander von Fußgängern, Wanderern, Radfahrern und anderen Erholungssuchenden im Hardtwald zu ermöglichen, möchten wir unsere Mitglieder nochmals bitten, sich beim Ausreiten auf die uns zur Verfügung gestellten Reitwege zu beschränken.
Dies sollte in unserem eigenen Interesse erfolgen. Wir haben ein sehr großes Wegenetz, auf welchem jeder Reiter auch wieder zu finden ist. Und wir vermeiden damit den Ärger von ängstlichen Wanderern/Fußgängern, welche sich beim Anblick eines Pferdes erschrecken könnten, und dadurch für sich und das Pferd eine größere Gefahr darstellen würden. Gönnen wir den Wanderern/Fußgängern und Radfahrern auch ihren Freiraum, auf Waldwegen auf denen sie sich ungestört bewegen können, und wir haben damit auch unsere Reitwege zur Verfügung- und können diese auch noch so pflegen, wie wir dies in der Vergangenheit getan haben.
Damit sichern wir uns und den anderen Waldbenutzern den Freiraum, den sich jeder wünscht, um seinen Sport ausüben zu können. |